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Wir lassen Sie nicht im Stich

Leistungsberechtigte Personen nach dem SGB XII haben gemäß § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII einen Anspruch auf Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe zur Deckung ihres weiteren notwendigen Lebensunterhalts in der Einrichtung, welcher nicht durch die Grundpauschale nach § 76 Abs. 2 SGB XII abgedeckt wird.

Anders als in § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII soll mit dieser Bekleidungsbeihilfe keine Erstausstattung, sondern vielmehr ein zusätzlicher Bedarf an Bekleidung gedeckt werden.

Obwohl das Gesetz keine generelle Ermächtigung zur Gewährung von Bekleidung an Personen in stationären Einrichtungen in pauschalierter Form vorsieht, wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von manchen Sozialhilfeträgern diese Leistung in pauschalierter Form gewährt.

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…und helfen wo wir können

Um Bekleidung in stationären Einrichtungen gewährt zu bekommen muss ein Antrag gestellt werden. Bei leistungsberechtigten Personen mit beispielsweise erheblichem Übergewicht sowie bei Personen, bei denen aufgrund des Krankheitsbildes ein hoher Verschleiß eingetreten ist, sind die Pauschalen oder die gewährten Beträge angemessen zu erhöhen.

Sollten Sie Hilfe bei der Antrags- und oder Bedarfsfeststellung benötigen, zögern Sie bitte nicht uns anzusprechen. Bei Interesse finden sie hier